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Statuten

Statuten vom 7. September 1988

Statuten des Quartiervereins Loe

I.   Name, Sitz, Zweck

Art. 1
Unter dem Namen «Quartierverein Loë» besteht mit Sitz in Chur ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Quartierverein Loë bezweckt die Erhaltung und Förderung der Wohn und Lebensqualität in seinem Einzugsgebiet.

II.   Mitgliedschaft

Art. 3
Wer im Quartier wohnt oder arbeitet, kann Mitglied im Quartierverein werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.

Der Vereinsaustritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.

Ein Mitglied, das in vorwerfbarer Weise schwer gegen die Interessen oder die statutarischen Ziele verstossen hat, kann nach Anhörung durch den Vorstand durch Vorstandsbeschluss ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.

III.   Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

a.    Mitgliederversammlung
b.    Vorstand
c.    Rechnungsrevisoren

IV.   Mitgliederversammlung

Art. 5
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal. Die Einladung mit Traktandenliste dazu wird mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt.

Anträge von Mitgliedern zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten / der Präsidentin oder bei einer Vakanz des Präsidiums dem Aktuar / der Aktuarin jeweils mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a.    Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsrevisoren
b.    Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes
des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
c.    Festsetzung des Jahresbeitrages
d.    Revision der Statuten
e.    Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder sind berechtigt, die Einberufung einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung zu verlangen.

V.   Vorstand

Art. 6
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selber, wobei die Mitgliederversammlung einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen kann.

Falls das Präsidium nicht besetzt werden kann, übernimmt jeweils ein Vorstandsmitglied die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen. Die restlichen Arbeiten werden auf die einzelnen Vorstandsmitglieder aufgeteilt.

Falls ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, ist der Vorstand befugt, sich selber zu ergänzen.

Die Unterschrift des Vereins wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder geführt.

VI.   Finanzen und Haftung

Art. 7
Die Mittel des Vereins bestehen aus:

a.    dem Jahresbeitrag der Mitglieder
b.    den Zuwendungen aller Art.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VII.   Statutenrevision und Schlussbestimmungen

Art. 8
Die Revision der Statuten bedarf der Zweidrittelmehrheit und die Vereinsauflösung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Genehmigung der Statuten an der Gründungsversammlung vom 7. September 1988. Revision an der Mitgliederversammlung vom 20. März 2013

Statuten als PDF (zum Ausdrucken)

Für den Vorstand:

Der Kassier:

Christof Bischof

Der Akturar:

Claudio Senn Meili

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